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   OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 20 W 78/00   

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https://dejure.org/2001,5333
OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 20 W 78/00 (https://dejure.org/2001,5333)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2001 - 20 W 78/00 (https://dejure.org/2001,5333)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - 20 W 78/00 (https://dejure.org/2001,5333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Titelerledigung; Zuwiderhandlungen gegen einen Unterlassungstitel; Ordnungsmittel; Werbekampagne; Wettbewerbswidrigkeit; Angemessenes Ordnungsgeld

  • Judicialis

    ZPO § 890

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Zuwiderhandlung gegen Unterlassungstitel - Ordnungsmittel - Erledigung der Hauptsache - wettbewerbswidrige Werbekampagne eines bedeutenden Unternehmens gegen bedeutenden Wettbewerber - angemessenes Ordnungsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 151
  • WM 2002, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 20 W 78/00
    Durch Verhängung von Ordnungsmitteln nach einer Zuwiderhandlung wird diese geahndet und zugleich versucht, künftiges Wohlverhalten zu erzwingen (BGH NJW 93, 1076, 1077; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890, Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 36/02
    Der beschließenden Senat steht seit langem auf den Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).

    Selbst wenn man aber doch eine zeitliche Beschränkung fordern wollte, liegt es, wie der beschließende Senat in seinem vorzitierten Beschluss ausgeführt hat (GRUR-RR 2002, 151, 152), nahe, sie bei Fehlen ausdrücklicher Erklärungen - der Interessenlage gemäß - als konkludent erfolgt anzusehen.

    Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).

    Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).

    Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).

  • LG Bonn, 11.05.2006 - 6 T 110/06

    Rechtsschutzinteresse, Ordnungsmittel, einstweilige Verfügung, einstweilige

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 25.10.1966 entschieden (NJW 1967, 195 ff.) und mit seiner Entscheidung vom 23.04.1991 (NJW 1991, 3139) nochmals bekräftigt, dass die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel einen repressiven strafähnlichen Charakter haben, deren Verhängung eine Schuld im strafrechtlichen Sinne (§ 19 StGB) erfordere (vgl. auch Zöller-Stöber, a.a.O., § 890 Rn. 5; MüKo-Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 890 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 15; BVerfG NJW 1981, 2457; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211; OLG Düsseldorf WM 2002, 246; BayObLG WM 1989, 353; OLG Hamm MDR 1978, 585).
  • OLG Karlsruhe, 21.08.2020 - 16 WF 116/20

    Verhängung von Ordnungshaft wegen nochmaligen Verstoßes gegen eine einstweilige

    Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00 - juris, Rn. 8) hat die Einbeziehung von Ordnungsgeldern wegen Wettbewerbsverstößen, bezüglich derer Parallelbeschwerdeverfahren beim Landgericht anhängig waren, in ein Gesamtordnungsgeld gebilligt.
  • LG Stade, 18.04.2023 - 8 O 72/21

    Werbung; Globuli; HCG; Hormone

    Das Ordnungsgeld ist daher so zu bemessen, dass der aus dem Verstoß erzielte Gewinn abgeschöpft wird ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2001, 20 W 78/00 m.w.N.).
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